Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1: Anwendungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen kommen bei allen Angeboten und bei allen Vereinbarungen über zu liefernde Arbeit, oder den Kauf und Verkauf sowie das Mieten und Vermieten durch Pro Rescue zur Anwendung.

1.2. In diesen Geschäftsbedingungen wird der Anbieter/Verkäufer/Vermieter als ‚Auftragnehmer‘ bezeichnet, seiende derjenige, der diese Geschäftsbedingungen hantiert, wobei die andere Partei als ‚Auftraggeber‘ bezeichnet wird.

1.3. Standardbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, da8 sie schriftlich von Pro Rescue akzeptiert werden.

1.4. Wenn in diesen Geschäftsbedingungen von Lieferungen gesprochen wird, so betrifft dies sowohl Lieferungen im Zusammenhang mit dem Verkauf als auch mit der Vermietung.

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind, wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, freibleibend.
Die Angebote basieren auf die durch den Auftraggeber bei der Anfrage gelieferten Angaben, Zeichnungen etc., von deren Richtigkeit der Auftragnehmer (Pro Rescue) ausgehen darf.

2.2. Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Lager Amsterdam, es sei denn, da8 andere Vereinbarungen getroffen sind und sind immer exklusiv MwSt.

2.3. Der Inhalt von Werbeblättern, Drucksachen usw. ist nicht bindend, es sei denn, da8 im Vertrag ausdrücklich darauf verwiesen wird.

Artikel 3: Rechte von industriellem und intellektuellem Besitzt

3.1. Pro Rescue behält die Autorsrechte, sowie alle anderen Rechte von intellektuellem und industriellem Besitz, auf die von Pro Rescue gelieferten Entwürfe, Ratschläge, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Lehrstoffe, Programme und Offerten, es sei denn, es gibt andere Absprachen.
Diese Stücke bleiben Eigentum von Pro Rescue und dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung nicht kopiert, Dritten gezeigt oder auf andere Weise gebraucht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Auftraggeber hierfür eine Rechnung gestellt ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Stücke nach einmaliger Anfrage an Pro Rescue zurückzuschicken, bei Zuwiderhandeln wird eine Strafe von € 1000.- pro Tag abgesprochen.

Artikel 4: Beratungen, Gutachten, Entwürfe und Material

4.1.Durch Auftragnehmer gelieferte Informationen und Ratschläge sind lediglich allgemein gehalten und freibleibend.

4.2. Auftragnehmer übernimmt niemals irgendeine Verantwortung für Materialien, die vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 5: Vereinbarung

5.1. Jegliche Vereinbarungen, wie auch immer genannt, kommen erst nach ausdrücklicher Anerkennung (Akzeptanz) durch Pro Rescue zustande.
Diese ausdrückliche Anerkennung wird aus einer schriftlichen Bestätigung oder der Tatsache deutlich, da8 Pro Rescue den Auftrag ausführt.

5.2. Vereinbarungen mit untergeordneten Personen des Auftragnehmers binden den letztgenannten nicht, es sei denn, daß diese schriftlich bestätigt wurden.
Untergebene in diesem Sinne sind alle Mitarbeiter, die kein Prokurat haben.

Artikel 6: Lieferzeit und Lieferplatz

6.1. Die Lieferung geschieht, wenn nicht anders übereingekommen ist, ab Geschäftsadresse Amsterdam. Die Lieferzeiten werden annähernd festgelegt. Die Lieferzeit beginnt, wenn über alle (technischen) Details Klarheit besteht, und nachdem die zur Ausführung nötigen Angaben im Besitz von Pro Rescue sind, und Pro Rescue die vereinbarte (Teil)Bezahlung empfangen hat.

6.2. Die Überschreitung der Lieferfrist kann im Prinzip nur dann zu Schadenersatzforderungen führen, wenn eine solche ausdrücklich schriftlich festgelegt wurde. Pro Rescue ist in allen anderen Fällen lediglich zu Schadenersatzzahlungen für Schäden, die durch nicht rechtzeitige Lieferungen entstehen, verpflichtet, wenn Auftraggeber, Pro Rescue, schriftlich über den Verzug informiert hat, wobei Auftraggeber, Auftragnehmer, eine Nachlieferfrist stellen mu8 die mindestens die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist betragen muß, um so Pro Rescue in die Gelegenheit zu stellen alsnoch seinen Verpflichtungen nachzukommen.

6.3. Wenn Güter oder Dienstleistungen nach Ablauf der Lieferfrist durch den Auftraggeber nicht abgenommen sind oder nicht ausgeführt werden können, stehen die Produkte dem Auftraggeber zur Verfügung und werden diese auf seine Kosten und Risiko aufbewahrt.

Artikel 7: Nicht ausführbare Aufträge

7.1. Im Falle, daß nach Zustandekommen eines Auftrages dieser durch den Auftragnehmer aus Gründen, die dem Auftragnehmer vor Zustandekommen des Auftrages nicht bekannt waren, nicht ausführen kann, hat der Auftragnehmer das Recht zu fordern, daß der Auftrag so geändert wird, daß die Ausführung alsnoch möglich ist.

7.2. Außerdem hat der Auftragnehmer das Recht, die Ausführung seiner Verpflichtungen auszustellen und ist er nicht in Versäumnis, wenn er durch besondere Umstände, die bei Vertragsabschluß redlicher weise nicht zu erwarten waren und außerhalb seines Einflu8bereichs liegen oder wenn er zeitweise verhindert ist seinen Verpflichtungen nachzukommen.

7.3. Unter Umständen, die redlicherweise nicht zu erwarten sind und außerhalb des Einflußbereichs des Auftragnehmers liegen, wird unter anderem das nicht nachkommen von Verpflichtungen von Lieferanten des Auftragnehmern, Brand, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen oder der Verlust von Gebrauchsgütern, Import- oder Handelsverbote, verstanden.

7.4.  Ein Aufschub wird nicht gewährt, wenn sich herausstellt, da8 es dauerhaft oder langfristig länger als 6 (sechs) Monate unmöglich ist, den Vertrag zu erfüllen. In diesen Fällen wird der Vertrag automatisch aufgelöst, ohne daß eine der Parteien aufgrund der Vertragsbeendigung Anspruch auf Entschädigung für entstehenden oder entstandenen Schaden hat.

7.5. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen teilweise nachgekommen ist, ist er berechtigt, einen angemessenen Teil des besprochenen Preises in Rechnung zu bringen. Der Preis errechnet sich aus der gelieferten Arbeit und den Materialkosten.

8: Konzessionen

8.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, da8 Konzessionen, Freistellungen und ähnliche Verfügungen, die zur Ausführung der Dienstleistung und/oder Lieferung nötig sind, rechtzeitig vorhanden sind.

9: Veränderungen

9.1. Wenn die Dienstleistung und/oder Lieferung ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht ausgeführt oder nur verspätet ausgeführt werden kann, hat Pro Rescue das Recht, die hieraus entstehenden Mehrkosten gegen die zu diesem Zeitpunkt gängigen Tarife in Rechnung zu bringen.

9.2. Alle nicht voraussehbaren Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Hierunter fallen insbesondere:

  1. a) Kosten, die dadurch entstehen, daß die Arbeiten nicht tagsüber verrichtet werden können.
  2. b) Reise- und Aufenthaltskosten, die nicht im Preis inbegriffen waren.

9.3. Wenn Pro Rescue extra Kosten zur Ausführung des vom Auftraggeber erteilten Auftrages entstehen, werden diese Kosten und die dazugehörenden Arbeitsstunden an Auftraggeber durchgerechnet.

10: Lieferung und Risikos

10.1. Der Auftraggeber muß bei der Anlieferung der Waren anwesend sein, um zu kontrollieren, ob die Arbeiten nach Zufriedenheit ausgeführt sind.

10.2. Reklamationen müssen innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Ablieferung der Waren bzw. der verrichteten Arbeiten per Einschreiben bei Pro Rescue eingegangen sein. Ansonsten verfällt jeder Anspruch. Dies gilt auch Allgemeine Geschäftsbedingungen von Pro Rescue, Amsterdamer Reklamationen über empfangene Rechnungen.

10.3. Für Aufträge, die im Ausland verrichtet werden, oder für Lieferungen, die für das Ausland bestimmt sind, kann Pro Rescue keinerlei Verantwortung übernehmen.

10.4. Wenn nach Vertragende durch den Auftraggeber die gemieteten Materialien nicht oder nicht rechtzeitig an Pro Rescue oder einen von Pro Rescue Beauftragten ausgehändigt werden, gehen die hieraus entstehenden extra (Transport)Kosten zu Lasten des Auftraggebers, ungeachtet dessen Verpflichtung zur Vergütung aller hierdurch Pro Rescue entstandenen oder entstehenden Schäden.

10.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände nach Ablauf sauber und schadensfrei an Pro Rescue auszuhändigen. Sollte dies nicht so sein, gehen eventuelle Reparaturkosten zu Lasten des Auftraggebers.

10.6. Bis zu einem Betrag von Hfl 500.- bzw. DM 450.- exkl. MwSt. ist es Pro Rescue gestattet, Reparaturen ohne Vorankündigung ausführen zu lassen.
Sollten die Kosten höher geschätzt werden, wird der Auftraggeber hierher vorangehend informiert.
Wenn dieser daraufhin eine Taxation der Kosten wünscht, gesteht Pro Rescue dies zu.

Sollte der Auftraggeber nicht erreichbar sein, oder innerhalb einer angemessenen Zeit nicht reagieren, oder keinen Wert legen auf Taxation, ist es Pro Rescue gestattet, die nötigen Arbeiten zu Lasten des Auftraggebers verrichten zu lassen.

11: Haftung

11.1. Der Auftragnehmer ist ausschlie8lich haftbar für Schäden, die Folge von schuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers sind, unter der Bedingung, daß eine Entschädigung nur dann in Betracht kommt, wenn der Auftraggeber hierfür eine Versicherung abgeschlossen hat, oder redlicherweise, angesichts der in der Branche geltenden Regeln, versichert sein müßte.

11.2. Auftraggeber stellt Pro Rescue von jeglichem Recht auf Schadenersatz durch Dritte frei, die an Auftragnehmer im Zusammenhang mit Angaben und/oder zur Verfügung gestellten Materialien gerichtet werden und übernimmt die Verantwortung für die hieraus entstehenden Kosten.

11.3. Auftraggeber muß Auftragnehmer immer die Gelegenheit geben, Mängel oder Unzulänglichkeiten wiederherzustellen.

11.4. Es ist Auftraggeber verboten, Material, das ihm durch Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, ohne Zustimmung von Pro Rescue, auf jegliche Weise an Dritte zur Verfügung zu stellen oder zu vermieten. Bei Zuwiderhandeln wird eine direkt einklagbare Strafzahlung, ohne daß eine gerichtliche Maßregelung möglich ist, von € 500.-pro Tag oder Tagteil, da der Auftraggeber dem Vertrag zuwiderhandelt, abgesprochen.

12: Transport

12.1. Alle Güter werden vom Moment des Versandes auf Kosten das Auftraggebers gelagert und versendet.
Der Auftraggeber muß sich gegen dieses Risiko selbst versichern.

13: Bezahlung

13.1. Die Bezahlung geschieht zu Händen von Pro Rescue.

13.2. Die Zahlungsbedingungen können an die Art und die Bedeutsamkeit der Lieferung angepa8t werden.

13.3. Wenn nicht anders übereingekommen, gilt ein Zahlungstermin von 14 Tagen nach Rechnungstellung.

13.4. Pro Rescue ist jederzeit berechtigt, vor der Lieferung oder dem Nachkommen seiner Verpflichtungen, eine seiner Meinung nach ausreichende Sicherheit vor Vertragserfüllung vom Auftraggeber zu verlangen.
Eine Weigerung des Auftraggebers, gefragte Sicherheiten zu geben, gibt dem Auftragnehmer das Recht, den Vertrag als aufgehoben anzusehen, ungeachtet des Rechts auf Bezahlung der Unkosten und Gewinnausfalls.

13.5. Außerdem ist der Auftraggeber berechtigt, um, sollte der Auftraggeber in Zahlungsrückstand geraten, die Arbeiten auszusetzen, auch wenn eine feste Lieferzeit abgesprochen ist.

13.6. Vorschriften von Autoritäten jeglicher Art, die Ingebrauchnahme von zu liefernden oder gelieferten Sachgütern verhindern, haben keine Veränderung der Verpflichtungen des Auftraggebers zur Folge.

13.7. Der gesamte Rechnungsbetrag ist in jedem Fall unmittelbar einforderbar, bei nicht ordnungsgemäßer Bezahlung der abgesprochenen Ratenzahlungen am Stichtag, oder wenn der Auftraggeber den Konkurs angemeldet hat, um Zahlungsaufschub fragt, wenn Güter oder Forderungen von Auftragnehmer beschlagnahmt werden, oder wenn Auftraggeber verstirbt, in Liquidität tritt, oder entmündigt wird.

13.8. Wenn die Bezahlung der zugeschickten Rechnung nach 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungstellung nicht geschehen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf des Zahlungstermins vom Auftragnehmer eine Vergütung wegen Zinsverlust in Rechnung zu bringen in Höhe der gesetzlichen Zinsen, aber mit einem Minimum von 10% pro Jahr, wenn der gesetzliche Zinssatz niedriger als 19% ist, wobei die Zinsen über einen Teil des Monats als ganzer Monat berechnet werden.

13.9. Pro Rescue ist au8erdem berechtigt, neben der Hauptforderung und den Zinsen, alle au8ergew`hnlichen Kosten, die durch nicht (rechtzeitige) Bezahlung verursacht werden, einzufordern.
Au8ergerichtliche Kosten sind durch Auftraggeber in jedem Fall zu entrichten, wenn der Auftragnehmer sich zur Eintreibung, der Hilfe eines Dritten bedient hat.
Die Kosten sollen gemäß der gültigen Inkassotarife, die vom  Niederländischen Anwaltsverband in Inkassosachen empfohlen ist, berechnet werden.
Aus der Tatsache, daß Auftragnehmer sich der Hilfe eines Dritten bedient hat, zeigt sich die Größe der Verpflichtung zur Bezahlung der außergerichtlichen Kosten.
Wenn Auftragnehmer den Konkurs des Auftraggebers anfragt, muß dieser neben der Hauptsumme auch Zinsen und außergerichtliche Kosten sowie die Kosten für die Konkursanfrage tragen.

14: Auflösung

14.1. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, den Vertrag teilweise oder gänzlich zu kündigen oder seine Verpflichtungen hinauszuschieben, wenn er bereits selbst in Verzug mit dem Nachkommen seiner Verpflichtungen war.

15: Angewendetes Recht

15.1. Bei allen Vereinbarungen/Verträgen gilt das niederländische Recht.

15.2. Die Bestimmungen des Wiener Handelsvertrages sind nicht gültig, ebensowenig wie irgendwelche anderen internationalen Vorschriften auf dem Gebiet von Kauf von beweglichen körperlichen Angelegenheiten, von denen die Wirkung durch die Parteien ausgeschlossen werden k`nnen.

15.3. Alle Streitigkeiten, die aus Angeboten oder Verträgen, jeglicher Art, entstehen, sollen dem Urteil des Bürgerlichen Richters, der am Niederlassungort des Auftragnehmers zuständig ist, unterworfen werden, es sei denn, daß sich gesetzliche Bestimmungen dagegen aussprechen.

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